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Besuche JVA Waldshut-Tiengen

Sehr geehrte Besucher/-Innen,
ab sofort können nahe Angehörige (Eltern, Großeltern, Geschwister, Kinder von Gefangenen, Ehefrau/Verlobte/Partnerin) von Gefangenen, bei denen keine Beschränkungen angeordnet sind und sofern sie bereits eingetragener Besucher sind, alternativ einen Skype-Besuch vereinbaren.

Zeiten und Anmeldung entsprechen den Regelbesuchszeiten



Infos zur Barrierefreiheit

Hinweise für schwerbehinderte und rollstuhlfahrende Besucher

Der Eingangsbereich sowie die Besuchsräume sind von gehbehinderten und rollstuhlfahrenden Besuchern

zu erreichen. Eine  Toilette steht im Erdgeschoss zur Verfügung

 

Besuchszeiten sind:

Dienstag 13.00 - 15.00 Uhr

Mittwoch 09.00 – 11.00 Uhr und 13.00 – 15.00 Uhr

Freitag  9.00 – 11.00 Uhr und 13.00 - 15.00 Uhr



Besuchsanmeldung:

Besuchsanmeldungen können nur montags, mittwochs und freitags zwischen

13.00 und 15.00 Uhr unter der Nummer 07751/881-324 erfolgen.



Besuchsablauf

Jeder Besucher hat sich durch Vorlage eines gültigen Ausweises

mit Lichtbild (Personalausweis, Reisepass, Dienstausweis)

beim Betreten der Anstalt auszuweisen.

Die Besuche werden aus Gründen der Sicherheit und Ordnung

der Anstalt oder aus Gründen der Behandlung überwacht.

Die Anzahl der Besucher ist auf zwei Personen beschränkt,

wobei Kinder jeglichen Alters als Besucher mitberücksichtigt werden müssen.

Besucher (über 6 Jahre) benötigen einen Impfnachweis, einen aktuellen negativen Coronatest

oder den Nachweis, binnen der letzten sechs Monate genesen zu sein.

Einhalten der Abstandsregeln ( mindestens 1,5 Meter ). Die Regeln werden überwacht.

Es ist eine FFP 2 Maske zu tragen. Körperliche Kontakte sowie die Übergabe von Nahrungs- und Genussmitteln sind verboten.

Bei Zuwiderhandlungen jeglicher Art wird der Besuch abgebrochen.



Es wird gebeten, das in allen Besucherräumen bestehende

Rauchverbot zu beachten.

 

Bitte beachten Sie:

Mit einer Geldbuße bis zu € 1000,-  kann gemäß § 115 OWiG belegt werden, wer versucht, verbotene Gegenstände mit in die Anstalt einzubringen oder wer unbefugt einem Inhaftierten Sachen oder Nachrichten übermittelt oder sich von ihm übermitteln lässt; auch der Versuch kann zu einer Geldstrafe führen.

Gleiches gilt auch für Kontaktaufnahmen aus dem Haftraumfenster über die Anstaltsmauer hinweg.

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